13. Februar 2026 / Aus der Welt

Gericht verbietet Discounter Werbeaussagen zu E-Zigaretten

Ein Discounter darf E-Zigaretten online nicht mehr mit bestimmten Formulierungen bewerben. Geklagt hatte Pro Rauchfrei. Der Verband sieht ein generelles Problem.

Das OLG Bamberg hat sich mit E-Zigaretten befasst.
Veröffentlicht am 13. Februar 2026 um 13:52 Uhr

Das Oberlandesgericht Bamberg hat einem Discounter mehrere Werbeaussagen zu E-Zigaretten verboten. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 3 UKl 30/25 e erging bereits im Januar als einstweilige Verfügung und ist inzwischen rechtskräftig, wie ein Sprecher des OLG bestätigt. Geklagt hatte der Verband Pro Rauchfrei.

Konkret ging es um mehrere Formulierungen auf der Seite netto-online.de, wie aus dem Urteil hervorgeht, das der dpa vorliegt. Zu diesen zählten unter anderem die Aufforderung, mit dem Produkt «eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen» zu entdecken, das Anpreisen einer vielfältigen Auswahl an Aromen oder das Werben für «eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss». Eine Anfrage bei Netto zu der Gerichts-Entscheidung blieb zunächst unbeantwortet.

Urteil: Wort «geeignet» verharmlost Gefahren

Auch Aussagen wie «für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern» untersagte das Gericht laut Urteil. Allein durch Anpreisung mit dem Wort «geeignet» würden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost, hieß es. 

Pro Rauchfrei hatte nach eigenen Angaben gegen die Werbung im Online-Shop geklagt, nachdem der Konzern keine Unterlassungserklärung abgegeben habe. «Werbung für Zigaretten und Vapes im Internet ist immer noch ein Massenphänomen, welches schwer einzudämmen ist», sagt Pro-Rauchfrei-Vorstand Stephan Weinberger und fordert: «Besonders die großen Konzerne sollten hier Vorbild im Vertrieb von Suchtmitteln sein.»

Mit einem Teil seiner Klage bekam der Verband allerdings nicht recht. Der Zusatz «nur» bei der Preisangabe habe keine besondere Bedeutung, da auf der Seite alle Preisangaben mit «nur» oder «ab» versehen waren, befand das Gericht.


Bildnachweis: © Silas Stein/dpa
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