Nach einer Operation am Knie wird eine blinde Frau in eine Rehaklinik gebracht. Die Behandlung war abgesprochen, auch ihre Sehbehinderung habe sie vorher angekündigt, sagt Renate S. aus dem Kreis Lippe in NRW. Doch als sie in der nordhessischen Klinik ankommt, wird ihr die Aufnahme verweigert. S. sieht sich aufgrund ihrer Blindheit benachteiligt - und zieht vor Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit dem Fall der 72-Jährigen befasst - und mit Diskriminierung im Gesundheitswesen. In der Rehaklinik habe eine Chefärztin mit ihr gesprochen, erzählt S., die ihren vollen Namen nicht nennen möchte. «Und dann war der erste Satz: Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind. Dann war ich erstmal sprachlos.» Das Thema sei für die Ärztin schnell beendet gewesen. «Ich war natürlich völlig geschockt.» So wie dort sei sie noch nie in ihrem Leben behandelt worden. Rund vier Stunden habe sie auf den Rücktransport gewartet, erzählt S. «Ich bekam in dieser Zeit nichts zu essen angeboten, nichts zu trinken angeboten.» Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Wut weinen müssen. «Ich wurde da so mies behandelt in der Rehaklinik», sagt sie. Wie ein Mensch zweiter Klasse. Das Personal im Krankenhaus, in das sie zurückgebracht wurde, habe sie getröstet. Diese Aspekte spielten in der mündlichen Verhandlung am BGH weniger eine Rolle. In Karlsruhe stand eine Rechtsfrage im Raum, deren höchstrichterliche Beantwortung Folgen für eine ganze Branche haben könnte: Schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch vor Diskriminierung im Gesundheitswesen? Der dritte Zivilsenat will am 21. Mai dazu entscheiden. Der Grund für die Ablehnung sei ihr Handicap gewesen, sagt S. «Und das geht nicht.» Dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Klägerin unterstützt, sind nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle von Benachteiligung in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rehakliniken bekannt. Doch selbst bei offensichtlicher Diskriminierung hätten Betroffene häufig keine gesetzliche Handhabe, kritisiert der Verband. Denn: Bislang sei umstritten, ob das Gleichbehandlungsgesetz auch im Gesundheitsbereich anwendbar ist. In dem Verfahren, um das es nun beim BGH geht, scheiterte die Klage bisher genau an dieser Hürde. Das Amtsgericht Fritzlar gab ihr nicht statt und das Landgericht Kassel wies die Berufung zurück. Es entschied, ein Vertrag über eine Rehabilitations-Behandlung sei kein Massengeschäft oder einem solchen ähnliches Rechtsgeschäft. Das AGG sei daher nicht anzuwenden. «Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann», sagt der Anwalt der Klägerin aus den Vorinstanzen, Michael Richter. «Das würde dann nicht nur behinderten Menschen zu ihrem Recht verhelfen, sondern auch Menschen, die aus anderen Gründen im Gesundheitswesen diskriminiert werden.» Die betroffene Rehaklinik wollte sich nicht äußern. Ihr BGH-Anwalt argumentierte vor Gericht, eine Klinik müsse Patienten nicht unter allen Umständen und zu jedem Kostenaufwand aufnehmen. Der Vertreter der Frau wiederum verwies auf sozialrechtliche Vorgaben, nach denen eine Behinderung auszugleichen sei. «Eine Einrichtung kann eigentlich nicht überrascht sein, wenn da Menschen mit einer Behinderung gleich welcher Art ankommen.» Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken hatte vor der Verhandlung erklärt, Reha- und Vorsorgekliniken in privater Trägerschaft setzten sich «konsequent für eine qualitativ hochwertige und diskriminierungsfreie Versorgung» der Patientinnen und Patienten ein. Die rechtliche Klärung zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen trage zu mehr Rechtssicherheit bei. Das AGG ist das deutsche Bundesgesetz gegen Diskriminierung. Es ist seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. Diskriminierung sei im Gesundheitssektor weit verbreitet, sagt die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman. «Umfragen zufolge hat jeder vierte Befragte schon einmal Benachteiligungen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlebt», sagt sie. Im vergangenen Jahr hätten sich etwa 400 Menschen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt, um sich juristisch beraten zu lassen. Sollte der BGH bestätigen, dass das AGG auch im Gesundheitssektor gilt, wäre das «eine wegweisende Entscheidung für den Diskriminierungsschutz in Deutschland - und für viele Millionen Menschen, die auf das Gesundheitswesen angewiesen sind», sagt Ataman. Im anderen Fall sei der Gesetzgeber gefragt, Regelungen zum Schutz vor Diskriminierung im Gesundheitsbereich zu schaffen. Ihrem Sprecher zufolge ist der Aspekt in der am Mittwoch vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachten Reform des AGG nicht berücksichtigt. Auch Klägerin Renate S. fordert, dass das AGG auch im Gesundheitswesen gilt. Als Mensch mit Sehbehinderung sei ihr schon abgesprochen worden, dass sie sich eigenständig umziehen oder Dokumente unterschreiben könne. Andere dürften ihren Blindenhund nicht mit zum Arzt nehmen. Auch Schwarze oder Musliminnen mit Kopftuch hat die Klägerin im Blick. «Ich bin ja kein Einzelfall. Und da kommt's mir auch drauf an: Es geht mir nicht um mich selber.»«Ich war natürlich völlig geschockt»
Vorinstanzen verneinten AGG-Verstoß
Folgen für andere Fälle von Diskriminierung
400 Betroffene wandten sich 2025 an Antidiskriminierungsstelle
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«Mies behandelt»: BGH zu Diskriminierung im Gesundheitswesen
Eine blinde Patientin kämpft in Karlsruhe für rechtliche Handhabe gegen ihre Ablehnung in einer Rehaklinik. Warum das Urteil auch über ihren Fall hinaus große Auswirkungen haben könnte.
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